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Änderung § 33 ODV vom 11.07.2026

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§ 31 ODV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2026 geltenden Fassung
§ 33 ODV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
 

(Text alte Fassung)

§ 31 Anerkennung der Gleichwertigkeit


(Text neue Fassung)

§ 33 Anerkennung der Gleichwertigkeit


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG erteilten EWG-Bauartzulassungen für ortsbewegliche Druckgeräte und die gemäß der Richtlinie 1999/36/EG ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen werden als den in ADR/RID und den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG genannten Bauartzulassungszeugnissen gleichwertig anerkannt. 2 Sie unterliegen aber den Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Baumusterzulassung in Absatz 1.8.7.2.4 ADR/RID.

(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/36/EG, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 1999/36/EG mit dem in der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) vorgesehenen Kennzeichen versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.