Tools:
Update via:
Änderung § 30 ODV vom 11.07.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 16. GGRVÄndV am 11. Juli 2026 und Änderungshistorie der ODVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 30 ODV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2026 geltenden Fassung | § 30 ODV n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 30 (neu) | (Text neue Fassung)§ 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden |
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 22 vorrangig an den ortsbeweglichen Druckgeräten durchzuführen, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind. (2) Während der Aktivierung eines Notfallmodus für den Binnenmarkt haben die Marktüberwachungsbehörden zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterstützen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9946/al241728-0.htm


