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Änderung § 30 ODV vom 11.07.2026

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§ 30 ODV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2026 geltenden Fassung
§ 30 ODV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200

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§ 30 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden


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(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 22 vorrangig an den ortsbeweglichen Druckgeräten durchzuführen, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind.

(2) Während der Aktivierung eines Notfallmodus für den Binnenmarkt haben die Marktüberwachungsbehörden zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterstützen.