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Änderung § 27 ODV vom 01.01.2013

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§ 27 ODV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 27 ODV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Hersteller entgegen § 3

a) Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,

b) Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,

c) Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,

d) Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

e) Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder

f)
Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

(Text neue Fassung)

e) Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,

f) Absatz
4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder

g)
Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

2. als Bevollmächtigter entgegen § 4

a) Absatz 2 eine Aufgabe wahrnimmt,

b) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

c) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder

d) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

3. als Einführer entgegen § 5

a) Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,

b) Absatz 2 Satz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät einführt oder auf dem Markt bereitstellt,

c) Absatz 3 den Hersteller oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

d) Absatz 5 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,

e) Absatz 6 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder

f) Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

4. als Vertreiber entgegen § 6

a) Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt,

b) Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

c) Absatz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

d) Absatz 3 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,

e) Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder

f) Absatz 4 Satz 3 den Hersteller, den Einführer oder eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

5. als Eigentümer entgegen § 7

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt,



a) Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,

b) Absatz 1 Satz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

c) Absatz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,

6. als Betreiber entgegen § 8

vorherige Änderung

a) Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät verwendet,



a) Absatz 1 oder 1a ein ortsbewegliches Druckgerät verwendet,

b) Absatz 2 den Eigentümer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

c) Absatz 3 den Vertreiber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

7. als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit

a) § 3 Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,

b) § 3 Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,

c) § 3 Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,

d) § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

e) § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder

f) § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

8. als Eigentümer, Vertreiber oder Betreiber entgegen § 12 Satz 3 die Pi-Kennzeichnung anbringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Hersteller entgegen § 3

a) Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder

b) Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,

2. als Bevollmächtigter entgegen § 4

a) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

b) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder

c) Absatz 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. als Einführer entgegen § 5

a) Absatz 4 Satz 3 eine Konformitätsbescheinigung einem ortsbeweglichen Druckgerät beigibt,

b) Absatz 6 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

c) Absatz 7 eine Abschrift nicht bereithält oder eine technische Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

d) Absatz 8 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder rechtzeitig beigibt,

4. als Vertreiber entgegen § 6

a) Absatz 4 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

b) Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder

c) Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,

5. als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit

a) § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder

b) § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,

6. als Wirtschaftsakteur entgegen § 10

a) Absatz 1 einen dort genannten Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder

b) Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

7. als Benannte Stelle entgegen § 18

a) Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Tätigkeit ausführt,

b) Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

c) Absatz 5 Satz 2 das Personal nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

d) Absatz 6 an dem dort genannten Erfahrungsaustausch nicht teilnimmt,

e) Absatz 7 eine Aufgabe wahrnimmt oder

f) Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Kennnummer verwendet.