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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften (GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 ODV § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 11, § 12, § 18, § 27

Die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Wurde zu einer gültigen Baumusterzulassung für Druckgefäße oder Tanks, die ortsbewegliche Druckgeräte sind, eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID ausgestellt, darf der Hersteller diese Druckgeräte nur in Verkehr bringen, wenn sie den Bestimmungen beider Zulassungen entsprechen. Er hat die Vorschriften des Absatzes 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID zu beachten."

2.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2.
die Baumusterzulassung nach Unterabschnitt 1.8.7.2 in Verbindung mit der Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5, sofern eine solche ausgestellt wurde, oder die Baumusterbescheinigung nach Absatz 1.8.8.2.3 Satz 1 ADR/RID vorliegt,".

3.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „die Konformitätsbescheinigung" folgende Wörter eingefügt:

„, die Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID, sofern eine solche ausgestellt wurde,".

4.
In § 7 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor, darf der Eigentümer die Druckgefäße und Tanks nur dann auf dem Markt bereitstellen oder verwenden, wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist."

5.
In § 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor, darf der Betreiber die Druckgefäße und Tanks nur dann verwenden, wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist."

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Abschnitts 1.8.7" durch die Wörter „der Abschnitte 1.8.7 oder 1.8.8" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, deren Konformität nach Abschnitt 1.8.8 ADR/RID bewertet wurde."

7.
Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 sind auf ortsbewegliche Druckgeräte, deren Konformität nach Abschnitt 1.8.8 ADR/RID bewertet wurde, nicht anzuwenden."

8.
In § 18 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Benannten Stellen dürfen eine Baumusterprüfung und eine getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen für Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9 nur durchführen, wenn für diese Teile in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine Norm aufgeführt ist. Für die getrennte Baumusterzulassung sind die Verfahren anzuwenden, die in Abschnitt 1.8.7 vorgeschrieben sind. Abweichend davon darf ein betriebseigener Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6 in Verbindung mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Überwachung der Herstellung der Ventile und anderen Bedienungsausrüstungen nach Unterabschnitt 1.8.7.3 und deren erstmalige Prüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.4 genehmigt werden. Die Bemerkung zur Begriffsbestimmung „Antragsteller" nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID ist nicht anwendbar."

9.
§ 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Folgender neuer Buchstabe e wird eingefügt:

„e)
Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben e und f werden die neuen Buchstaben f und g.

b)
In Nummer 5 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:

„a)
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,".

c)
In Nummer 6 Buchstabe a wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 oder 1a" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 298
Artikel 1 4. GGVSeeÄndV
... „(BGBl. I S. 2349)" folgende Wörter eingefügt: „, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist".  ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 491 10. ZustAnpV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, werden jeweils ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
neugefasst durch B. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 182
§ 2 GGVSee Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2015)
... vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist. (2) Im ...