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§ 4 - Präzisionswerkzeugmechanikermeisterverordnung (PräzwMechMstrV)

V. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2315 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 73 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 7110-3-185 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterprüfungsprojekt sind zwei unterschiedlich rotierende Zerspanwerkzeuge für den maschinellen Einsatz oder zwei unterschiedlich gestalterisch aufwändige Schneidwerkzeuge für den manuellen Einsatz für die spanabhebende oder spanlose Materialbearbeitung zu planen, anzufertigen und zu prüfen. Die Planungsarbeiten bestehen aus Entwurf, technischer Zeichnung, Arbeitsplan, Berechnung und Kalkulation. Auf der Grundlage der Planungsarbeiten sind die Schneid- oder Zerspanwerkzeuge anzufertigen sowie Dokumentationen mit Prüfprotokollen zu erstellen.

(4) Die Planungsarbeiten werden mit 40 Prozent, die angefertigten Schneid- oder Zerspanwerkzeuge mit 40 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit 20 Prozent gewichtet.





 

Frühere Fassungen von § 4 PräzwMechMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
vom 23.11.2021 BGBl. I S. 4952

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