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Änderung § 4 PräzwMechMstrV vom 01.12.2021

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§ 4 PräzwMechMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 4 PräzwMechMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4952

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Meisterprüfungsprojekt


(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(Text alte Fassung)

(3) Als Meisterprüfungsprojekt sind zwei unterschiedlich rotierende Präzisionsschneidwerkzeuge für den maschinellen Einsatz oder zwei unterschiedlich gestalterisch aufwändige Schneidwerkzeuge für den manuellen Einsatz für die spanabhebende oder spanlose Materialbearbeitung zu planen, anzufertigen und zu prüfen. Die Planungsarbeiten bestehen aus Entwurf, technischer Zeichnung, Arbeitsplan, Berechnung und Kalkulation. Auf der Grundlage der Planungsarbeiten sind die Schneidwerkzeuge anzufertigen sowie Dokumentationen mit Prüfprotokollen zu erstellen.

(4) Die Planungsarbeiten werden mit 40 Prozent, die angefertigten Schneidwerkzeuge mit 40 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit 20 Prozent gewichtet.

(Text neue Fassung)

(3) Als Meisterprüfungsprojekt sind zwei unterschiedlich rotierende Zerspanwerkzeuge für den maschinellen Einsatz oder zwei unterschiedlich gestalterisch aufwändige Schneidwerkzeuge für den manuellen Einsatz für die spanabhebende oder spanlose Materialbearbeitung zu planen, anzufertigen und zu prüfen. Die Planungsarbeiten bestehen aus Entwurf, technischer Zeichnung, Arbeitsplan, Berechnung und Kalkulation. Auf der Grundlage der Planungsarbeiten sind die Schneid- oder Zerspanwerkzeuge anzufertigen sowie Dokumentationen mit Prüfprotokollen zu erstellen.

(4) Die Planungsarbeiten werden mit 40 Prozent, die angefertigten Schneid- oder Zerspanwerkzeuge mit 40 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit 20 Prozent gewichtet.