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Änderung Anlage 2 BPolLV vom 01.01.2020

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Anlage 2 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
Anlage 2 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 12)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1) Bildungsvoraussetzungen für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


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Laufbahn
| Besondere Fachverwendung | Bildungsvoraussetzungen

Mittlerer
Polizeivoll-

zugsdienst | Sanitäterin oder Sanitäter | Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder
-pfleger
oder Berufserlaubnis als Rettungsassistentin oder
Rettungsassistent nach
dem Rettungsassistentengesetz oder
als Notfallsanitäterin
oder Notfallsanitäter nach dem
Notfallsanitätergesetz und
eine hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich

Technische Fachverwendung
| Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations-
und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im
kriminaltechnischen Dienst oder
Abschluss
in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem
Berufsbildungsgesetz
oder der Handwerksordnung in Infor-
mations-
und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik
oder im kriminaltechnischen Dienst
oder
Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen
Dienst
in Informations- und Kommunikationstechnik oder in
Polizeitechnik
oder im kriminaltechnischen Dienst
und
eine hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr und
sechs
Monaten in diesem Bereich

Gehobener
Polizeivoll-
zugsdienst
| Verwendung im Flugdienst als
- Pilotin oder Pilot | Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten nach den geltenden
europäischen Bestimmungen
über die Lizenzierung von Pilo-
ten (Hubschrauber)
und eine hauptberufliche Tätigkeit von
mindestens
zwei Jahren in diesem Bereich

-
Flugtechnikerin
oder Flugtechniker
| Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien
des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindes-
tens
zwei Jahren in diesem Bereich

- Freigabeberechtigtes Personal
der Kategorie B
oder höher-
wertig, Prüferinnen
oder Prüfer
von
Luftfahrtgerät und Fach-
personal für die zerstörungsfreie
Werkstoffprüfung
der Qualifi-
kationsstufe 2
| Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden
europäischen
Bestimmungen oder Lizenz als Prüfer von Luft-
fahrtgerät nach
der geltenden Verordnung über Luftfahrtper-
sonal oder
Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier
Werkstoffprüfungen
nach den geltenden europäischen Vor-
schriften und eine hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens
zwei
Jahren in diesem Bereich

Kommandantin
oder Komman-
dant
oder Stellvertreterin oder
Stellvertreter
der Kommandantin
oder des Kommandanten auf
einem Einsatzschiff
der Bundes-
polizei
| Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in
einem
Diplom- oder Bachelorstudiengang und eine haupt-
berufliche
Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem
Bereich


Technische Fachverwendung
| Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in
einem
Diplom- oder Bachelorstudiengang und eine haupt-
berufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs
Monaten
in diesem Bereich

Sachbearbeiterin

oder Sachbearbeiter
im ärztlichen
Dienst | Fachhochschulabschluss in einem Diplom- oder Bachelor-
studiengang
im Bereich der Gesundheitswissenschaften und
eine hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr und
sechs
Monaten in diesem Bereich

Höherer
Polizeivoll-

zugsdienst | Technische Fachverwendung | mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
einen gleichwertigen
Abschluss für die jeweilige Fachverwen-
dung und eine hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens zwei
Jahren
und sechs Monaten in diesem Bereich

Polizeivollzugsbeamtin
oder Polizeivollzugsbeamter
im ärztlichen
Dienst | abgeschlossenes Medizinstudium und eine hauptberufliche
Tätigkeit
von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in
diesem
Bereich




| Laufbahn
| Besondere Fachverwendung | Bildungsvoraussetzungen

1 | Mittlerer Polizeivoll-

zugsdienst | Rettungsassistentin oder
Rettungsassistent,
Notfallsanitäterin oder
Notfallsanitäter
| - Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflege-
rin
oder ‑pfleger oder
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
'Rettungsassistentin'
oder 'Rettungsassistent'
nach
dem Rettungsassistentengesetz in der bis
zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung
oder
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
'Notfallsanitäterin'
oder 'Notfallsanitäter' nach
dem Notfallsanitätergesetz
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich

2
| Physiotherapeutin oder
Physiotherapeut | Abschluss als Physiotherapeutin oder Physiothera-
peut
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten
in diesem Bereich

3 | Technische Verwendung im
Fachdienst für
Informations-
und Kommunikationstechnik | - Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in
Informations- und Kommunikationstechnik
oder
- Abschluss
in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf
nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung
in Informations- und Kommu-
nikationstechnik
oder
- Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung
oder
Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf-
fentlichen Dienst
in Informations- und Kommuni-
kationstechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich

4 | Technische Verwendung im
Fachdienst für Polizeitechnik | - Meister-
oder Industriemeisterprüfung in einem
metallverarbeitenden Beruf
oder
- Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektro-
beruf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffs-
mechaniker

und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs
Monaten in diesem Bereich

5
| Technische Verwendung im
kriminaltechnischen Dienst | - Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in
der Kriminaltechnik oder

- Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als
Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder

| | | - Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf-
fentlichen Dienst in Kriminaltechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich

6 | Nautisches Funktions-
personal | Seemännische oder nautische Qualifikation
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich

7 | Gehobener Polizei-
vollzugsdienst |
Pilotin oder Pilot | Lizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Ver-
kehrspilotin oder Verkehrspilot
nach den geltenden
Bestimmungen der Europäischen Union
über die
Lizenzierung
von Pilotinnen und Piloten an Bord von
Hubschraubern
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren
in diesem Bereich

8 |
Flugtechnikerin oder
Flugtechniker
| Lizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an
Bord von
Hubschraubern bei den Polizeien des Bun-
des oder der Länder nach der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren
in diesem Bereich

9 | Prüferin
oder Prüfer von
Luftfahrtgerät | Lizenz als Prüferin
oder Prüfer von Luftfahrtgerät
nach
der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der
jeweils geltenden Fassung
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich

10
| Freigabeberechtigtes
Personal der Kategorie B
oder höherwertig |
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den
geltenden
Bestimmungen der Europäischen Union
und
hauptberufliche Tätigkeit
von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich

11 | Fachpersonal für die
zerstörungsfreie Werkstoff-
prüfung
der Qualifikations-
stufe 2 |
Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werk-
stoffprüfungen
nach den geltenden Vorschriften der
Europäischen Union
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens zwei Jahren
in
diesem Bereich

12 | Nautisches Funktions-
oder
Lehrpersonal | Hochschulabschluss im seemännischen
oder nauti-
schen Bereich
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich

13 | Kommandantin
oder Kom-
mandant eines Einsatz-
schiffs
der Bundespolizei,
Stellvertreterin oder Stell-
vertreter der
Kommandantin
oder des Kommandanten
eines Einsatzschiffs
der
Bundespolizei
| Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren
in diesem Bereich

14 | | Technische Verwendung im
Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik |
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten
in diesem Bereich

15
| Technische Verwendung im
Fachdienst
für Polizeitechnik | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten
in diesem Bereich

16 | Technische Verwendung im
kriminaltechnischen Dienst |
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und
sechs Monaten in diesem Bereich

17 | Führungs-, Funktions-

oder Lehrpersonal im
polizeiärztlichen
Dienst | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien-
gang
im Bereich der Gesundheitswissenschaften
oder der Medizinpädagogik
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs
Monaten in diesem Bereich

18 | Sportwissenschaftlerin oder
Sportwissenschaftler,
Diplomsportlehrerin oder
Diplomsportlehrer | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien-
gang der Sport- oder Erziehungswissenschaften
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich

19 | Höherer Polizeivoll-

zugsdienst | Technische Verwendung im
Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik
| Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
neten Masterstudiengang
oder ein gleichwertiger für
die Tätigkeit geeigneter
Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich

20 | Technische Verwendung im
Fachdienst
für Polizeitechnik | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit
von mindestens zwei Jah-
ren
und sechs Monaten in diesem Bereich

21 | Technische Verwendung im
kriminaltechnischen
Dienst | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich

22 | Ärztin oder Arzt |
Medizinstudium und abgeschlossene Facharztaus-
bildung
und
hauptberufliche Tätigkeit
von mindestens zwei Jah-
ren
und sechs Monaten in diesem Bereich

(heute geltende Fassung)