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Änderung § 6 BPolLV vom 17.03.2026
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| § 6 BPolLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | § 6 BPolLV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 5 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei | |
| (Text alte Fassung) (1) Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre und sechs Monate. Im Übrigen gilt § 12 der Bundeslaufbahnverordnung. | (Text neue Fassung) (1) Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre und sechs Monate. Im Übrigen gilt § 15 der Bundeslaufbahnverordnung. |
(2) Haben Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärter die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst endgültig nicht bestanden, kann das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Prüfungskommission ihnen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuerkennen, wenn sie die dafür erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen haben. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9956/al239228-0.htm
