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Änderung § 7 BPolLV vom 17.03.2026
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| § 7 BPolLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | § 7 BPolLV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 5 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei | |
| (Text alte Fassung) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert drei Jahre und wird in einem modularisierten Diplomstudiengang an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Im Übrigen gilt § 13 der Bundeslaufbahnverordnung. | (Text neue Fassung) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert drei Jahre und wird in einem modularisierten Diplomstudiengang an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Im Übrigen gilt § 16 der Bundeslaufbahnverordnung. |
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