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Änderung § 11 BPolLV vom 17.03.2026

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§ 11 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
§ 11 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 5 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes


(1) Die Einstellung oder die Versetzung in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen ist nur zulässig, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Befähigung für die jeweilige Laufbahn besitzt.

(2) 1 Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn

1. des Polizeivollzugsdienstes eines Bundeslandes,

2. des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes oder eines Bundeslandes oder

3. des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag.

2 Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet das Bundespolizeipräsidium.

(3) 1 Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte, deren oder dessen Befähigung nach Absatz 2 oder nach der Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung anerkannt worden ist, soll eine Unterweisungszeit von mindestens sechs Monaten durchlaufen. 2 Das Bundespolizeipräsidium entscheidet über die Zulassung zur Unterweisung und erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.

(Text alte Fassung)

(4) Im Übrigen gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung.

(Text neue Fassung)

(4) Im Übrigen gilt § 53 der Bundeslaufbahnverordnung.

(heute geltende Fassung)