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Änderung § 8 BPolLV vom 17.03.2026

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§ 8 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
§ 8 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 5 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


(Text alte Fassung)

Der Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert in der Regel zwei Jahre. Er besteht aus einer fachpraktischen Ausbildungsphase und dem Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)' an der Deutschen Hochschule der Polizei. Einstellungsbehörde ist das Bundespolizeipräsidium. Im Übrigen gilt § 14 der Bundeslaufbahnverordnung.

(Text neue Fassung)

Der Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert in der Regel zwei Jahre. Er besteht aus einer fachpraktischen Ausbildungsphase und dem Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)' an der Deutschen Hochschule der Polizei. Einstellungsbehörde ist das Bundespolizeipräsidium. Im Übrigen gilt § 17 der Bundeslaufbahnverordnung.