Tools:
Update via:
Änderung § 8 BPolLV vom 17.03.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BLVEV 2026 am 17. März 2026 und Änderungshistorie der BPolLVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 8 BPolLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | § 8 BPolLV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 5 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei | |
| (Text alte Fassung) Der Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert in der Regel zwei Jahre. Er besteht aus einer fachpraktischen Ausbildungsphase und dem Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)' an der Deutschen Hochschule der Polizei. Einstellungsbehörde ist das Bundespolizeipräsidium. Im Übrigen gilt § 14 der Bundeslaufbahnverordnung. | (Text neue Fassung) Der Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert in der Regel zwei Jahre. Er besteht aus einer fachpraktischen Ausbildungsphase und dem Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)' an der Deutschen Hochschule der Polizei. Einstellungsbehörde ist das Bundespolizeipräsidium. Im Übrigen gilt § 17 der Bundeslaufbahnverordnung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9956/al239230-0.htm
