Änderung § 14 BPolLV vom 17.03.2026

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§ 14 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
§ 14 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 5 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit


(1) Das Bundespolizeipräsidium regelt die dienstliche Fortbildung.

(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich selbstständig beruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch den steigenden Erfordernissen ihres Amtes gewachsen sind.

(3) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.

(Text alte Fassung)

(4) Im Übrigen gilt § 47 der Bundeslaufbahnverordnung.

(Text neue Fassung)

(4) Im Übrigen gilt § 56 der Bundeslaufbahnverordnung.




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