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Änderung § 13 BPolLV vom 17.03.2026

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§ 13 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
§ 13 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 5 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Erprobungszeit


(1) Die Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten dauert

1. für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mindestens drei Monate und

2. für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes mindestens sechs Monate.

(2) Angerechnet werden Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten mit gleicher Bewertung und mit gleichwertigen Anforderungen sowie Zeiten, in denen die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte bereits vor der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat. Im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sind höchstens drei Monate anzurechnen.

(3) Für Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten, der um eine Besoldungsgruppe geringer bewertet ist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern

1. für den bisherigen Dienstposten die gleichen Anforderungen gelten wie für den zur Erprobung übertragenen Dienstposten und

2. die unterschiedliche Bewertung lediglich auf geringfügigen Unterschieden bei den Aufgaben und in der Verantwortung beruht.

(Text alte Fassung)

(4) Im Übrigen gilt § 34 der Bundeslaufbahnverordnung.

(Text neue Fassung)

(4) Im Übrigen gilt § 42 der Bundeslaufbahnverordnung.