§ 12a BPolLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 12a BPolLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664 |
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(Text alte Fassung) § 12a (neu) | (Text neue Fassung)§ 12a Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten |
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen an der Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten im Flugdienst der Bundespolizei nur teilnehmen, wenn sie bei Beginn dieser Fortbildung noch nicht 40 Jahre alt sind. |