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Synopse aller Änderungen der BPolLV am 01.04.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2020 durch Artikel 1 der BPolLVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BPolLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Schwerbehinderte Menschen
§ 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
§ 4 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 6 Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 7 Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 8 Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 9 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bei Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung
§ 10 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für Bewerberinnen und Bewerber mit einer zweiten Staatsprüfung
§ 11 Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes
§ 12 Besondere Fachverwendungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 12a Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten
§ 13 Erprobungszeit
§ 14 Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit
§ 15 Aufstieg
§ 16 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Übergangsregelungen für den Aufstieg
§ 18 Überleitung aus der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer sowie aus der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere


§ 16a Verkürzter Aufstieg von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 17 Verkürzter
Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 18 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 12)


Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1) Bildungsvoraussetzungen für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
(heute geltende Fassung) 

§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


(1) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2 Einstellungsbehörde für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ist die Bundespolizeiakademie. 3 Einstellungsbehörde für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ist das Bundespolizeipräsidium.

(2) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen während des Vorbereitungsdienstes

1. im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung 'Polizeimeisteranwärterin' oder 'Polizeimeisteranwärter',

2. im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung 'Polizeikommissaranwärterin' oder 'Polizeikommissaranwärter' und

3. im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung 'Polizeiratanwärterin' oder 'Polizeiratanwärter'.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer mindestens 16 Jahre und noch nicht 28 Jahre alt ist. 2 In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer noch nicht 34 Jahre alt ist. 3 Die Altershöchstgrenzen gelten nicht für

1. Teilnehmerinnen
und Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

2. nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes beurlaubte Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.




(3) 1 In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer mindestens 16 Jahre und noch nicht 28 Jahre alt ist. 2 In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer noch nicht 34 Jahre alt ist. 3 Die Altershöchstgrenzen gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit auf mindestens acht Jahre festgesetzt wurde.

(4) 1 Das Höchstalter nach Absatz 3 wird angehoben um Zeiten

1. des Mutterschutzes,

2. der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei Jahre je Kind, sowie

3. der Pflege naher Angehöriger (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister oder Kinder), für die eine Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden war oder ist und die von der Bewerberin oder dem Bewerber aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung in dem in § 15 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang gepflegt worden sind oder werden; dabei kann das Höchstalter jedoch höchstens um drei Jahre je Angehörige oder Angehörigen angehoben werden.

2 Auch wenn Zeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen sind, darf die Bewerberin oder der Bewerber für den mittleren Polizeivollzugsdienst noch nicht 36 Jahre und für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst noch nicht 42 Jahre alt sein. 3 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) 1 Bei erheblichem dienstlichen Interesse kann das Bundespolizeipräsidium Ausnahmen von Absatz 3 bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. einen Berufs- oder Hochschulabschluss besitzt, der der Verwendung in der Laufbahn besonders förderlich ist, und

2. durch eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit berufliche Erfahrungen erworben hat, die der Verwendung in der Laufbahn besonders förderlich sind.

2 Das Bundespolizeipräsidium kann bei erheblichem dienstlichen Interesse Ausnahmen bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 auch zulassen, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem solchen Maß verzögert hat, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze nach Absatz 3 unbillig wäre. 3 Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahme zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.



§ 9 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bei Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung


(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die eine Hochschulausbildung besitzen, die den Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eröffnet, können zum Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an dem Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei teil. Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status.

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(3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen, wenn sie sich nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.



(3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen, wenn sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen haben.

§ 11 Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes


(1) Die Einstellung oder die Versetzung in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen ist nur zulässig, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Befähigung für die jeweilige Laufbahn besitzt.

(2) 1 Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn

1. des Polizeivollzugsdienstes eines Bundeslandes,

2. des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes oder eines Bundeslandes oder

3. des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag.

2 Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet das Bundespolizeipräsidium.

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(3) 1 Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat eine Unterweisungszeit von mindestens sechs Monaten zu durchlaufen. 2 Das Bundespolizeipräsidium entscheidet über die Zulassung zur Unterweisung und erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.



(3) 1 Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte, deren oder dessen Befähigung nach Absatz 2 oder nach der Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung anerkannt worden ist, soll eine Unterweisungszeit von mindestens sechs Monaten durchlaufen. 2 Das Bundespolizeipräsidium entscheidet über die Zulassung zur Unterweisung und erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.

(4) Im Übrigen gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung.



§ 12 Besondere Fachverwendungen


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(1) Für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (Anlage 2) können

1. Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen,

2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei wechseln, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen,

3.
Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und das Höchstalter nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht überschritten haben.

(2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 3 entscheidet das Bundespolizeipräsidium.



(1) Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können

1. Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie

a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und

b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,

2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in eine höhere Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie

a) die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, und

b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,

3. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
im Flugdienst der Bundespolizei abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie

a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und

b) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben,

4.
Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie

a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und

b) die Altershöchstgrenze
nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht überschritten haben.

(2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundespolizeipräsidium.

(3) 1 Die Versetzung, der Wechsel oder die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für technische Fachverwendungen kann in das Amt der Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars erfolgen, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. 2 Dies setzt ein Hochschulstudium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, voraus, das mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen wurde. 3 Technische Fachverwendungen sind die Verwendungen im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik, im Fachdienst für Polizeitechnik und im kriminaltechnischen Dienst.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. 2 Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisungen einen Rahmenplan.

(5) 1 Sind Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 für eine Verwendung im ärztlichen Dienst als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes in der Bundespolizei vorgesehen, werden sie mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht. 2 Die Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.



(4) 1 Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. 2 Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisungen einen Rahmenplan.

(5) 1 Sind Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 4 für eine Verwendung im ärztlichen Dienst als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes in der Bundespolizei vorgesehen, werden sie mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht. 2 Die Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

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§ 12a (neu)




§ 12a Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen an der Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten im Flugdienst der Bundespolizei nur teilnehmen, wenn sie bei Beginn dieser Fortbildung noch nicht 40 Jahre alt sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 16 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


(1) 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1. ein dienstliches Bedürfnis besteht und

2. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

a) bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) sich mindestens im Amt der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters drei Jahre bewährt haben,

c)
in den letzten beiden Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und

d)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.



b) sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,

c) sich
im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahre bewährt haben,

d)
in den letzten beiden dienstliche Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und

e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

2 § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate und umfasst eine theoretische Ausbildung von mindestens vier Monaten sowie eine praktische Ausbildung. 2 Die Bundespolizeiakademie stellt in einem Prüfungsgespräch fest, ob die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.



(3) 1 Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. 2 Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. 3 In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. 2 Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. 3 Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 16a (neu)




§ 16a Verkürzter Aufstieg von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Spitzensportförderung in der Bundespolizei können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1. dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht und

2. 1 die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

a) bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 40 Jahre alt sind,

b) sich in dem von der Bundespolizei geförderten Spitzensport mindestens drei Jahre bewährt haben,

c) den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit einem mindestens überdurchschnittlichen Ergebnis abgeschlossen haben und

d) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

2 Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1. über die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von § 36 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung - das Bundespolizeipräsidium entscheidet,

2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) 1 Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. 2 Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. 3 In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Spitzensportförderung der Bundespolizei, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. 2 Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. 3 Abweichend davon kann den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Spitzensportförderung der Bundespolizei, die mindestens ein Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 9m mit Amtszulage innehaben, das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars unmittelbar übertragen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Übergangsregelungen für den Aufstieg




§ 17 Verkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, sind für das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren die §§ 28 bis 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, anzuwenden. Ihnen steht der Aufstieg nach § 15 offen, wenn sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Abweichend von § 15 kann
der Praxisaufstieg zusätzlich nach den §§ 28 und 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bis zum 31. Dezember 2014 zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben.

(3)
Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach § 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, erwerben oder erworben haben, gelten die Bestimmungen des § 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, über den 1. Januar 2015 hinaus. Ein Wechsel in den jeweiligen Aufstieg nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 ist möglich. Soweit die Voraussetzungen nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vorliegen, können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 30 Absatz 5 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, erworben haben, das zweite Beförderungsamt ihrer Laufbahn erreichen.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in besonderen Fachverwendungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, deren Ämterreichweite für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 16a der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung oder nach § 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, begrenzt ist, kann jedes
Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei übertragen werden, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen.

(5) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 16a, 18a oder § 32a der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die §§ 16a, 18a oder § 32a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) Für Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die vor dem 28. November 2008 zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, ist § 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der bis zum 27. November 2008 geltenden Fassung anzuwenden.



(1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgt,

2.
für die Zulassung ein dienstliches Bedürfnis besteht und

3.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

a) bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre alt sind,

b) sich
in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,

c) sich im Amt
der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars mindestens drei Jahre bewährt haben,

d) in
der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer Besoldungsgruppe mindestens mit der Note B 1 beurteilt worden sind und

e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

(2)
Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1. über
die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung - das Bundespolizeipräsidium entscheidet,

2. im Fall
des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) 1 Die Aufstiegsausbildung dauert
in der Regel zwölf Monate. 2 Die Aufstiegsausbildung kann auf neun Monate verkürzt werden, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachgewiesen sind. 3 Die Aufstiegsausbildung umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. 4 Die theoretische Ausbildung dauert vier Monate. 5 In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4)
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erreichen.

(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Überleitung aus der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer sowie aus der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere




§ 18 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beamte der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer, die die Prüfung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach § 16 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1972 (BGBl. I S. 901), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 1975 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, bestanden haben, besitzen die Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.

(2) Beamte
der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere, die vor dem Inkrafttreten der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, die Offiziersprüfung bestanden haben, besitzen die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.



(1) 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann ein Amt der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei verliehen werden, wenn

1.
die Verleihung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgt,

2.
für die Verleihung ein dienstliches Bedürfnis besteht und

3.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

a) bei der Zulassung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes noch nicht 59 Jahre alt sind,

b) sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,

c) sich
im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahre bewährt haben,

d)
in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer Besoldungsgruppe mindestens mit der Note B 1 beurteilt worden sind,

e) im Rahmen einer Bestenauslese ausgewählt worden sind und

f) erfolgreich an einem Feststellungsgespräch teilgenommen haben.

2 Das Nähere regelt das Bundespolizeipräsidium in ergänzenden Bestimmungen.

(2) Im Feststellungsgespräch wird geprüft, ob
die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die notwendigen Fachkenntnisse für den vorgesehenen Aufgabenbereich besitzt.

(3) 1 Das Feststellungsgespräch orientiert sich schwerpunktmäßig an den bisher wahrgenommenen Aufgaben und an
der vorgesehenen Verwendung im neuen Aufgabenbereich. 2 Es kann einmal wiederholt werden. 3 Das Feststellungsgespräch mit der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten führt ein unabhängiger Feststellungsausschuss des Bundespolizeipräsidiums oder einer von ihm bestimmten nachgeordneten Behörde. 4 Das Nähere regelt die Verfahrensordnung des Bundespolizeipräsidiums.

(4) 1 Ist das Feststellungsgespräch bei einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten erfolgreich verlaufen, so wird ihr oder ihm im Rahmen
der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. 2 Das erste Beförderungsamt in der höheren Laufbahngruppe darf erst verliehen werden, wenn eine Dienstzeit von einem Jahr in dieser Laufbahngruppe zurückgelegt worden ist. 3 Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars unmittelbar verliehen werden, wenn sie im Zeitpunkt des Feststellungsgesprächs bereits eine Dienstzeit von einem Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9m mit Amtszulage zurückgelegt haben. 4 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, denen ein Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nach Absatz 1 verliehen worden ist, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 12)




Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1) Bildungsvoraussetzungen für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


vorherige Änderung


Laufbahn
| Besondere Fachverwendung | Bildungsvoraussetzungen

Mittlerer
Polizeivoll-

zugsdienst | Sanitäterin oder Sanitäter | Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder
-pfleger, als Pflegefachfrau
oder Pflegefachmann oder Berufserlaubnis als Rettungsassistentin oder
Rettungsassistent nach
dem Rettungsassistentengesetz oder
als Notfallsanitäterin
oder Notfallsanitäter nach dem
Notfallsanitätergesetz und
eine hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich

Technische Fachverwendung
| Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations-
und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im
kriminaltechnischen Dienst oder
Abschluss
in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem
Berufsbildungsgesetz
oder der Handwerksordnung in Infor-
mations-
und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik
oder im kriminaltechnischen Dienst
oder
Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen
Dienst
in Informations- und Kommunikationstechnik oder in
Polizeitechnik
oder im kriminaltechnischen Dienst
und
eine hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr und
sechs
Monaten in diesem Bereich

Gehobener
Polizeivoll-
zugsdienst
| Verwendung im Flugdienst als
- Pilotin oder Pilot | Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten nach den geltenden
europäischen Bestimmungen
über die Lizenzierung von Pilo-
ten (Hubschrauber)
und eine hauptberufliche Tätigkeit von
mindestens
zwei Jahren in diesem Bereich

-
Flugtechnikerin
oder Flugtechniker
| Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien
des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindes-
tens
zwei Jahren in diesem Bereich

- Freigabeberechtigtes Personal
der Kategorie B
oder höher-
wertig, Prüferinnen
oder Prüfer
von
Luftfahrtgerät und Fach-
personal für die zerstörungsfreie
Werkstoffprüfung
der Qualifi-
kationsstufe 2
| Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden
europäischen
Bestimmungen oder Lizenz als Prüfer von Luft-
fahrtgerät nach
der geltenden Verordnung über Luftfahrtper-
sonal oder
Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier
Werkstoffprüfungen
nach den geltenden europäischen Vor-
schriften und eine hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens
zwei
Jahren in diesem Bereich

Kommandantin
oder Komman-
dant
oder Stellvertreterin oder
Stellvertreter
der Kommandantin
oder des Kommandanten auf
einem Einsatzschiff
der Bundes-
polizei
| Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in
einem
Diplom- oder Bachelorstudiengang und eine haupt-
berufliche
Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem
Bereich


Technische Fachverwendung
| Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in
einem
Diplom- oder Bachelorstudiengang und eine haupt-
berufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs
Monaten
in diesem Bereich

Sachbearbeiterin

oder Sachbearbeiter
im ärztlichen
Dienst | Fachhochschulabschluss in einem Diplom- oder Bachelor-
studiengang
im Bereich der Gesundheitswissenschaften und
eine hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr und
sechs
Monaten in diesem Bereich

Höherer
Polizeivoll-

zugsdienst | Technische Fachverwendung | mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
einen gleichwertigen
Abschluss für die jeweilige Fachverwen-
dung und eine hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens zwei
Jahren
und sechs Monaten in diesem Bereich

Polizeivollzugsbeamtin
oder Polizeivollzugsbeamter
im ärztlichen
Dienst | abgeschlossenes Medizinstudium und eine hauptberufliche
Tätigkeit
von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in
diesem
Bereich




| Laufbahn
| Besondere Fachverwendung | Bildungsvoraussetzungen

1 | Mittlerer Polizeivoll-

zugsdienst | Rettungsassistentin oder
Rettungsassistent,
Notfallsanitäterin oder
Notfallsanitäter
| - Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflege-
rin
oder ‑pfleger oder
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
'Rettungsassistentin'
oder 'Rettungsassistent'
nach
dem Rettungsassistentengesetz in der bis
zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung
oder
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
'Notfallsanitäterin'
oder 'Notfallsanitäter' nach
dem Notfallsanitätergesetz
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich

2
| Physiotherapeutin oder
Physiotherapeut | Abschluss als Physiotherapeutin oder Physiothera-
peut
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten
in diesem Bereich

3 | Technische Verwendung im
Fachdienst für
Informations-
und Kommunikationstechnik | - Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in
Informations- und Kommunikationstechnik
oder
- Abschluss
in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf
nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung
in Informations- und Kommu-
nikationstechnik
oder
- Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung
oder
Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf-
fentlichen Dienst
in Informations- und Kommuni-
kationstechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich

4 | Technische Verwendung im
Fachdienst für Polizeitechnik | - Meister-
oder Industriemeisterprüfung in einem
metallverarbeitenden Beruf
oder
- Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektro-
beruf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffs-
mechaniker

und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs
Monaten in diesem Bereich

5
| Technische Verwendung im
kriminaltechnischen Dienst | - Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in
der Kriminaltechnik oder

- Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als
Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder

| | | - Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf-
fentlichen Dienst in Kriminaltechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich

6 | Nautisches Funktions-
personal | Seemännische oder nautische Qualifikation
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich

7 | Gehobener Polizei-
vollzugsdienst |
Pilotin oder Pilot | Lizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Ver-
kehrspilotin oder Verkehrspilot
nach den geltenden
Bestimmungen der Europäischen Union
über die
Lizenzierung
von Pilotinnen und Piloten an Bord von
Hubschraubern
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren
in diesem Bereich

8 |
Flugtechnikerin oder
Flugtechniker
| Lizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an
Bord von
Hubschraubern bei den Polizeien des Bun-
des oder der Länder nach der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren
in diesem Bereich

9 | Prüferin
oder Prüfer von
Luftfahrtgerät | Lizenz als Prüferin
oder Prüfer von Luftfahrtgerät
nach
der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der
jeweils geltenden Fassung
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich

10
| Freigabeberechtigtes
Personal der Kategorie B
oder höherwertig |
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den
geltenden
Bestimmungen der Europäischen Union
und
hauptberufliche Tätigkeit
von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich

11 | Fachpersonal für die
zerstörungsfreie Werkstoff-
prüfung
der Qualifikations-
stufe 2 |
Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werk-
stoffprüfungen
nach den geltenden Vorschriften der
Europäischen Union
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens zwei Jahren
in
diesem Bereich

12 | Nautisches Funktions-
oder
Lehrpersonal | Hochschulabschluss im seemännischen
oder nauti-
schen Bereich
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich

13 | Kommandantin
oder Kom-
mandant eines Einsatz-
schiffs
der Bundespolizei,
Stellvertreterin oder Stell-
vertreter der
Kommandantin
oder des Kommandanten
eines Einsatzschiffs
der
Bundespolizei
| Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren
in diesem Bereich

14 | | Technische Verwendung im
Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik |
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten
in diesem Bereich

15
| Technische Verwendung im
Fachdienst
für Polizeitechnik | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten
in diesem Bereich

16 | Technische Verwendung im
kriminaltechnischen Dienst |
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und
sechs Monaten in diesem Bereich

17 | Führungs-, Funktions-

oder Lehrpersonal im
polizeiärztlichen
Dienst | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien-
gang
im Bereich der Gesundheitswissenschaften
oder der Medizinpädagogik
und
hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs
Monaten in diesem Bereich

18 | Sportwissenschaftlerin oder
Sportwissenschaftler,
Diplomsportlehrerin oder
Diplomsportlehrer | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien-
gang der Sport- oder Erziehungswissenschaften
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich

19 | Höherer Polizeivoll-

zugsdienst | Technische Verwendung im
Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik
| Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
neten Masterstudiengang
oder ein gleichwertiger für
die Tätigkeit geeigneter
Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich

20 | Technische Verwendung im
Fachdienst
für Polizeitechnik | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit
von mindestens zwei Jah-
ren
und sechs Monaten in diesem Bereich

21 | Technische Verwendung im
kriminaltechnischen
Dienst | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich

22 | Ärztin oder Arzt |
Medizinstudium und abgeschlossene Facharztaus-
bildung
und
hauptberufliche Tätigkeit
von mindestens zwei Jah-
ren
und sechs Monaten in diesem Bereich