Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (EUFAAnpG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 WpPG § 13, § 16, § 17, § 18, § 22, § 23, § 23a (neu), § 24

Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:

„§ 23a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde".

2.
In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Entscheidung mit" die Wörter „, unterrichtet im Fall der Billigung gleichzeitig die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und übermittelt dieser gleichzeitig eine Kopie des Prospekts" eingefügt.

3.
In § 16 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„§ 13 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend."

4.
In § 17 Absatz 1 werden nach den Wörtern „gültig, sofern" die Wörter „die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und" eingefügt und das Wort „wird" durch das Wort „werden" ersetzt.

5.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Aufnahmestaaten" die Wörter „und gleichzeitig der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Erhält die Bundesanstalt als zuständige Behörde des Aufnahmestaates Bescheinigungen über die Billigung von Prospekten und Prospektnachträgen nach den Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Vorschriften eines Herkunftsstaates, veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite eine Liste der übermittelten Bescheinigungen, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung zu den Prospekten und Prospektnachträgen auf der Internetseite der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, des Emittenten oder des organisierten Marktes. Die Bundesanstalt hält die Liste nach Satz 1 stets auf dem aktuellen Stand und sorgt dafür, dass jeder Eintrag für mindestens zwölf Monate zugänglich ist."

6.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,".

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend."

c)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 oder 2 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen."

7.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zuständigen Stellen" die Wörter „der Europäischen Union und" eingefügt.

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt kann die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) um Hilfe ersuchen, wenn ein Ersuchen nach Satz 1 zurückgewiesen worden ist oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat."

8.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„§ 23a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung."

9.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann" durch das Wort „übermittelt" ersetzt, werden nach den Wörtern „des Herkunftsstaates" die Wörter „und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" eingefügt und wird das Wort „übermitteln" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates" die Wörter „und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft ist" durch die Wörter „Die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sind" ersetzt.

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Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EUFAAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUFAAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 6 VermAnlGEG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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