Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (EUFAAnpG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Investmentgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 InvG § 13, § 14, § 15, § 19, § 24, § 48, § 52, § 60, § 133

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Meldungen an die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde".

b)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde".

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann die Bundesanstalt

1.
nach der Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen und erforderlichenfalls die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen sowie

2.
die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unterrichten, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsstaates nach Ansicht der Bundesanstalt nicht in angemessener Weise tätig geworden ist."

b)
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt.

3.
In § 14 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Meldungen an die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde".

b)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Bundesanstalt" die Wörter „der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Bundesanstalt hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zusätzlich der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich zu melden. Ferner hat die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über jede erteilte Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 zu unterrichten."

5.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „mit" die Wörter „der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und" sowie nach den Wörtern „zuständigen Stellen" die Wörter „der Europäischen Union," eingefügt.

c)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt nach Absatz 6 nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichenden Grund abgelehnt, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen."

6.
In § 24 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des Gemeinschaftsrechts" durch die Wörter „des Rechts der Europäischen Union" ersetzt.

7.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „den Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „der Europäischen Union" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „im Europäischen Gemeinschaftsrecht" durch die Wörter „im Recht der Europäischen Union" und die Wörter „des Europäischen Gemeinschaftsrechts" durch die Wörter „des Rechts der Europäischen Union" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des Europäischen Gemeinschaftsrechts" durch die Wörter „des Rechts der Europäischen Union" ersetzt.

8.
In § 52 Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „den Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „der Europäischen Union" ersetzt.

9.
§ 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „den Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „der Europäischen Union" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „übermittelt der" die Wörter „Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der" eingefügt.

10.
§ 133 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe zu ersuchen."

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sind unverzüglich über jede nach Satz 1 Nummer 1 ergriffene Maßnahme zu unterrichten."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EUFAAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUFAAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 8 VermAnlGEG Änderung des Investmentgesetzes
... Nummer 6 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, werden die ...


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