Das
Geldwäschegesetz vom
13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde".
- 2.
- Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(1) Die nach §
16 Absatz 2 zuständigen Behörden, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten nach §
2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 4 und 6 ausüben, arbeiten für die Zwecke der
Richtlinie 2005/60/EG nach Maßgabe
- 1.
- der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),
- 2.
- der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und
- 3.
- der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)
mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen.
(2) Die nach §
16 Absatz 2 zuständigen Behörden, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten nach §
2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 4 und 6 ausüben, stellen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Artikel 35 der
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010 auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung von deren Aufgaben aufgrund der
Richtlinie 2005/60/EG sowie der
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010 erforderlich sind."
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- *)
- Anm. d. Red.: Änderung überholt durch Artikel 1 Nr. 18 G. v. 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959