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Änderung § 26a VermAnlG vom 16.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26a VermAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2021 geltenden Fassung
§ 26a VermAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26a Sofortiger Vollzug


(Text alte Fassung)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 haben keine aufschiebende Wirkung.

(Text neue Fassung)

Keine aufschiebende Wirkung haben

1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie

2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.


(heute geltende Fassung)