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Änderung § 28 VermAnlG vom 16.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 28 VermAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2021 geltenden Fassung
§ 28 VermAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Strafvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(Text neue Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 264 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs oder

2. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs

eine Versicherung nicht richtig abgibt.

vorherige Änderung

 


(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.


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