§ 26a VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2021 geltenden Fassung | § 26a VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26a Sofortiger Vollzug | |
(Text alte Fassung) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 haben keine aufschiebende Wirkung. | (Text neue Fassung) Keine aufschiebende Wirkung haben 1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie 2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln. |