Änderung § 26a VermAnlG vom 16.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26a VermAnlG, alle Änderungen durch Artikel 1 AnlSchStG am 16. August 2021 und Änderungshistorie des VermAnlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 26a VermAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2021 geltenden Fassung
§ 26a VermAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26a Sofortiger Vollzug


(Text alte Fassung)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 haben keine aufschiebende Wirkung.

(Text neue Fassung)

Keine aufschiebende Wirkung haben

1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie

2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.


(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed