Änderung § 10a VermAnlG vom 10.07.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a VermAnlG, alle Änderungen durch Artikel 2 KlASG am 10. Juli 2015 und Änderungshistorie des VermAnlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10a VermAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung
§ 10a VermAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Anbieter hat der Bundesanstalt die Beendigung des öffentlichen Angebots sowie die vollständige Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2 Die vollständige Tilgung der Vermögensanlage ist erfolgt, wenn die Hauptforderung sowie alle Nebenleistungen gezahlt sind.

(2) 1 Bis zum Eingang der betreffenden Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 bei der Bundesanstalt gilt das öffentliche Angebot oder die Tilgung der Vermögensanlage als fortdauernd. 2 Unterlässt der Anbieter die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, gilt das öffentliche Angebot im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11 und 11a mit dem Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospekts als beendet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed