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Änderung § 10 VermAnlG vom 16.07.2019

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§ 10a VermAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
§ 10 VermAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung


(Text neue Fassung)

§ 10 Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung


vorherige Änderung

(1) 1 Der Anbieter hat der Bundesanstalt die Beendigung des öffentlichen Angebots sowie die vollständige Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2 Die vollständige Tilgung der Vermögensanlage ist erfolgt, wenn die Hauptforderung sowie alle Nebenleistungen gezahlt sind.



(1) 1 Der Anbieter hat der Bundesanstalt die Beendigung des öffentlichen Angebots sowie die vollständige Tilgung der Vermögensanlage unter Angabe des jeweiligen Datums, der konkreten Bezeichnung der Vermögensanlage und des Emittenten unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2 Die vollständige Tilgung der Vermögensanlage ist erfolgt, wenn die Hauptforderung sowie alle Nebenleistungen gezahlt sind.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Bis zum Eingang der betreffenden Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 bei der Bundesanstalt gilt das öffentliche Angebot oder die Tilgung der Vermögensanlage als fortdauernd. 2 Unterlässt der Anbieter die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, gilt das öffentliche Angebot im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11 und 11a mit dem Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospekts als beendet.