§ 15a VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung | § 15a VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114 |
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(Text alte Fassung) § 15a (neu) | (Text neue Fassung)§ 15a Zusätzliche Angaben |
Ist bei der Bundesanstalt ein Verkaufsprospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint. |