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Änderung § 16 VermAnlG vom 10.07.2015

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§ 16 VermAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung
§ 16 VermAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Untersagung von Werbung


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesanstalt kann die Werbung mit Angaben untersagen, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung nach § 8 Absatz 1 irrezuführen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Um Missständen bei der Werbung für Vermögensanlagen zu begegnen, kann die Bundesanstalt Emittenten und Anbietern bestimmte Arten der Werbung untersagen. 2 Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn

1. eine Werbung nicht die nach § 12 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise enthält,

2. eine Werbung einen nach § 12 Absatz 4 unzulässigen Hinweis enthält,

3. eine Werbung eine nach § 12 Absatz 5 unzulässige Begriffsverwendung enthält,

4.
mit der Sicherheit der Vermögensanlage geworben wird, obwohl die Rückzahlung der Vermögensanlage nicht oder nicht vollständig gesichert ist,

5. die Werbung mit
Angaben insbesondere zu Kosten, Rendite und Ertrag sowie zur Abhängigkeit vom Verhalten Dritter erfolgt, durch die in irreführender Weise der Anschein eines besonders günstigen Angebots entsteht,

6. die Werbung mit Angaben erfolgt,
die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung nach § 8 Absatz 1 irrezuführen.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes zu hören.