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Änderung § 13a VermAnlG vom 22.08.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13a VermAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2017 geltenden Fassung
§ 13a VermAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts


vorherige Änderung

 


(1) Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht werden oder vom Anbieter zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden.

(2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich, muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt auf der Internetseite der Internet-Dienstleistungsplattform und des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich sein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)