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Artikel 5 - Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen (2. EUProspVOAnpG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Vermögensanlagengesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Juli 2019 VermAnlG § 2a, § 10, § 10a, § 13, § 17, § 18, § 29, § 31, § 32

Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7, wenn der Verkaufspreis sämtlicher angebotener Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt" durch die Wörter „im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und 7, wenn der Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 6 Millionen Euro nicht übersteigt; nicht verkaufte oder vollständig getilgte Vermögensanlagen werden nicht angerechnet" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der keine Kapitalgesellschaft ist," gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „10.000 Euro" durch die Angabe „25.000 Euro" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die in Satz 1 genannten Beträge gelten nicht für einen Anleger, der eine Kapitalgesellschaft ist oder eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „wenn ihr Emittent auf das Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluss ausüben kann" durch die Wörter „wenn maßgebliche Interessenverflechtungen zwischen dem jeweiligen Emittenten und dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, bestehen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine maßgebliche Interessenverflechtung liegt insbesondere vor, wenn".

bbb)
In Nummer 1 werden die Wörter „seiner Geschäftsführung" durch die Wörter „der Geschäftsführung des Emittenten" ersetzt.

2.
§ 10 wird aufgehoben.

3.
§ 10a wird § 10 und Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Anbieter hat der Bundesanstalt die Beendigung des öffentlichen Angebots sowie die vollständige Tilgung der Vermögensanlage unter Angabe des jeweiligen Datums, der konkreten Bezeichnung der Vermögensanlage und des Emittenten unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen."

4.
§ 13 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
das Nichtvorliegen von maßgeblichen Interessenverflechtungen im Sinne von § 2a Absatz 5 zwischen dem Emittenten und dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, wenn die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird,".

b)
Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt:

„12.
Angaben zur schuldrechtlichen oder dinglichen Besicherung der Rückzahlungsansprüche von zur Immobilienfinanzierung veräußerten Vermögensanlagen sowie

13.
den Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen, verkauften und vollständig getilgten Vermögensanlagen des Emittenten, sofern die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird,".

5.
§ 17 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

6.
In § 18 Absatz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 13" die Angabe „oder § 13a" eingefügt.

7.
§ 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „entgegen § 9 Absatz 1, § 10 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt, eine nachzutragende Angabe," durch die Wörter „entgegen § 9 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt," ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „§ 9 Absatz 2 Satz 3" die Wörter „oder § 10 Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

8.
§ 31 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesanstalt übermittelt dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Halbjahr, soweit ihr diese Informationen bekannt sind,

1.
Name und Anschrift der Emittenten von Vermögensanlagen sowie im Fall mehrerer Vermögensanlagen desselben Emittenten auch die konkrete Bezeichnung der jeweiligen Vermögensanlage,

2.
Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1,

3.
das sich aus der Mitteilung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 ergebende Datum, zu dem das öffentliche Angebot der Vermögensanlage des jeweiligen Emittenten frühestens beginnen darf, sowie

4.
das in der Mitteilung nach § 10 genannte Datum der vollständigen Tilgung der Vermögensanlage.

Abweichend von Satz 1 übermittelt die Bundesanstalt bei Vermögensanlagen, für die eine Befreiung nach § 2a oder § 2b in Anspruch genommen werden kann, einmal pro Halbjahr Name und Anschrift der ihr jeweils bekannt werdenden Emittenten, Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 sowie die in Anspruch genommene Befreiungsvorschrift."

9.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a Satz 3 werden nach der Angabe „§ 10a Absatz 2" die Wörter „in der bis zum 15. Juli 2019 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 15 wird angefügt:

„(15) Unvollständige Verkaufsprospekte, die vor dem 16. Juli 2019 gebilligt wurden, unterliegen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiterhin dem Vermögensanlagengesetz in der bis zum 15. Juli 2019 geltenden Fassung."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. EUProspVOAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EUProspVOAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), insbesondere Artikel 3, auch in Verbindung mit Artikel 5 , sowie die Artikel 12, 20, 23, 25 oder 27 verstoßen wurde, kann sie 1. die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
Artikel 5 TranspRLJABÄndRLUG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23 wird wie folgt ...