Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 25 - Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (VermAnlGEG k.a.Abk.)

Artikel 25 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes


Artikel 25 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2011 TEHG § 8

Dem § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Zur Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäftes bedürfen die in § 2a Absatz 1 Nummer 9 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Unternehmen einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt). Für Berechtigungen, die nicht in Form eines Finanzinstruments gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1) versteigert werden, bedürfen zur Gebotseinstellung im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäftes auch

1.
Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, und

2.
nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, denen eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist,

einer Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Erlaubnis wird erteilt, sofern das Unternehmen die Bedingungen des Artikels 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erfüllt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, welche eine Erteilung der Erlaubnis nach Satz 3 ausschließen würden."

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 25 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 25 VermAnlGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermAnlGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 26 VermAnlGEG Inkrafttreten
... 5 Nummer 6 und Nummer 9 § 34g und Artikel 7 Nummer 2 sowie die Artikel 19 bis 21, 24 und 25 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 22 tritt am 1. April 2012 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird jeweils vor dem ...