Das
Gräbergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. August 2005 (BGBl. I S. 2426) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) In unklaren Fällen zu §
1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 8 kann ein Bestätigungsnachweis durch die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) erbracht werden."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 3.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Gebietskörperschaften können keine neuen Ansprüche mehr geltend machen und keine Anträge auf Erhöhung der Ruherechtsentschädigung mehr stellen."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 2 wird das Wort „nachträglich" gestrichen.
- e)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Angabe „3" wird durch die Angabe „5" ersetzt.
- f)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8.
- g)
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Bei geringfügiger Höhe des Jahresbetrags ist das Land berechtigt, diesen als Gesamtsumme für einen Zeitraum bis zu 20 Jahren im Voraus zu zahlen."
- 3.
- § 9 wird aufgehoben.
- 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Erhöht sich in einem Land die Zahl der in §
1 Absatz 2 genannten Opfer um mindestens 500 neu gefundene Personen, so wird die Pauschale im Verfahren nach Absatz 4 Satz 2 angemessen erhöht. Die neu gefundenen Opfer sollen grundsätzlich in einem Sammelgrab bestattet werden."
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Pauschalen nach Absatz 4 werden den Ländern für das jeweilige Haushaltsjahr zum 1. Juli zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen."
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Die folgenden Absätze 7 und 8 werden eingefügt:
„(7) Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber nach §
1 Absatz 2 entfallenden Aufwendungen für die Ruherechtsentschädigung nach §
3 Absatz 1 in Form einer Pauschale. Die Pauschale setzt sich zusammen
- 1.
- aus dem Bedarf, der bis zum 30. Juni 2011 von den Ländern für die Jahresbeträge nach § 3 Absatz 5 gemeldet wird,
- 2.
- auf Antrag aus einem Zuschlag in Höhe von bis zu 10 vom Hundert des am 30. Juni 2011 gemeldeten Bedarfs.
Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich um den Betrag, der aus dem Zuschlag nach Nummer 2 für neu bewilligte Jahresbeträge nach § 3 Absatz 5 ausgezahlt wurde. Zum 31. März des nachfolgenden Jahres haben die Länder dem Bund die Verwendung des Zuschlages nachzuweisen. Nicht verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen.
(8) Die Pauschalen nach Absatz 7 werden den Ländern für das jeweilige Haushaltsjahr zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen."
- d)
- Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und die Angabe „6" wird durch die Angabe „8" ersetzt.
- e)
- Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.
- 5.
- § 16 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- es sich um ein Grab handelt, dessen Erhaltung (§ 5 Absatz 3) Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab); eine Übernahme dieser Gräber in die öffentliche Obhut ist ausgeschlossen."
B. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 98
Bekanntmachung GräbGNB ... August 2005 (BGBl. I S. 2426), 2. den am 13. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Die Bundesministerin für Familie, Senioren, ...