Das
Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom
6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der" durch die Wörter „Eine natürliche Person, die" ersetzt.
- 2.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Statistik
Über Verfahren nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden."
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586