Das
Tierzuchtgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel
16 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden."
- 2.
- Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden."
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044