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Artikel 24 - Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFGEG k.a.Abk.)

Artikel 24 Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 TAppV § 63, § 65

Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Reisepass" die Wörter „oder ein sonstiger Identitätsnachweis" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 15a" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 16," eingefügt.

bb)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Über die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung vorzulegenden Nachweise hinaus können weitere Nachweise, insbesondere ein Tätigkeitsnachweis, nur verlangt werden, wenn die Bundes-Tierärzteordnung dies vorsieht oder besondere Gründe dies erfordern."

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für den Fall, dass ein in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 genanntes Zeugnis nicht vorgelegt werden kann, können an dessen Stelle Unterlagen nach § 4 Absatz 6 Nummer 3 der Bundes-Tierärzteordnung vorgelegt werden."

d)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für den Fall, dass eine in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannte ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann, kann an deren Stelle eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats des Antragstellers oder der Antragstellerin vorgelegt werden."

e)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4 vom Antragsteller oder von der Antragstellerin vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden."

2.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer oder Ausländerinnen im Bundesgebiet sind," durch die Wörter „Auf Studienzeiten" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 24 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 BQFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BQFGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 380 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
... und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, werden jeweils die ...