Die
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel
3 der Verordnung vom
26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt IX wie folgt gefasst:
„Abschnitt IX Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde".
- 2.
- Der Titel des Abschnitts IX wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt IX Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde".
- 3.
- In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einen Unionsbürger oder Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz" durch die Wörter „die den Antrag stellende Person" ersetzt.
- 4.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Nachweis einer erforderlichen Vermittlung der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1 des Gesetzes werden solche im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die mit dem entsprechenden inländischen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis gleichwertig sind. §
9 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend."
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen gelten die §§ 10 und 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend."
- c)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen gilt § 12 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend."
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044