Die
Approbationsordnung für Ärzte vom
27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom
24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter vor dem Doppelpunkt wie folgt gefasst:
„Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an".
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- ein Identitätsnachweis,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Die Sätze 1, 3 und 5 werden aufgehoben."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- In den bisherigen Sätzen 2 und 3 werden jeweils das Wort „Herkunftsmitgliedstaats" durch das Wort „Herkunftsstaats" und das Wort „Herkunftsmitgliedstaat" durch das Wort „Herkunftsstaat" ersetzt.
- cc)
- In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter „in den Fällen des Satzes 1 oder 2" durch die Wörter „in Fällen des Satzes 1" ersetzt.
- dd)
- Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- d)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Über den Antrag nach §
3 Absatz 1 der
Bundesärzteordnung ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie §
3 Absatz 6 der
Bundesärzteordnung vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach §
3 Absatz 1 bis 3 und §
14b der
Bundesärzteordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen."
V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34