Artikel 30 - Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFGEG k.a.Abk.)

Artikel 30 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte


Artikel 30 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 ÄApprO § 12, § 39

Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter vor dem Doppelpunkt wie folgt gefasst:

„Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an".

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
ein Identitätsnachweis,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

„Die Sätze 1, 3 und 5 werden aufgehoben."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In den bisherigen Sätzen 2 und 3 werden jeweils das Wort „Herkunftsmitgliedstaats" durch das Wort „Herkunftsstaats" und das Wort „Herkunftsmitgliedstaat" durch das Wort „Herkunftsstaat" ersetzt.

cc)
In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter „in den Fällen des Satzes 1 oder 2" durch die Wörter „in Fällen des Satzes 1" ersetzt.

dd)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Über den Antrag nach § 3 Absatz 1 der Bundesärzteordnung ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 3 Absatz 6 der Bundesärzteordnung vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach § 3 Absatz 1 bis 3 und § 14b der Bundesärzteordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen."

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Zitierungen von Artikel 30 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 BQFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BQFGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Artikel 1 1. ÄApprOÄndV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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