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Artikel 4 - Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes (GVerfRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Bundesdisziplinargesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 1. Januar 2012 BDG § 85

§ 85 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „10" durch die Angabe „11" ersetzt.

2.
Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:

„(11) Die beim Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2011 nach bisherigem Recht bestellten Beamtenbeisitzer bleiben bis zur Auflösung des Disziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht im Amt. Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erforderlich, erfolgt sie für die Zeit bis zur Auflösung des Disziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht aus den Listen, die nach § 49 Absatz 1 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Jahre 2008 bis 2011 aufgestellt worden sind. Die §§ 51 bis 54 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt."

3.
Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.