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§ 3 - Insolvenzstatistikgesetz (InsStatG)

Artikel 7 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2589 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 311-15 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 3 Hilfsmerkmale in Insolvenzverfahren



(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1.
Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2,

2.
Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,

3.
bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer,

4.
Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,

5.
Name und Anschrift des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder des Treuhänders,

6.
Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

7.
bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.

(2) Hilfsmerkmale für die Vollzähligkeitsprüfung der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Angaben sind:

1.
Nummer und Name des Amtsgerichts,

2.
Name oder Firma des Schuldners,

3.
Art der vom Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder abzugebenden Meldung,

4.
ursprüngliches Aktenzeichen,

5.
Datum des Eröffnungsbeschlusses,

6.
Verfahrens-Identifikationsnummer,

7.
Kalenderjahr, für das die Meldung erfolgen musste,

8.
Name, Anschrift, Rufnummer und E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Treuhänders,

9.
Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson im Amtsgericht.



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Frühere Fassungen von § 3 InsStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 37 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 9 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
vom 22.11.2019 BGBl. I S. 1746
aktuellvor 01.01.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 InsStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InsStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 InsStatG Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Insolvenzverfahren (vom 01.01.2022)
... Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Nummer 9 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind 1. bezüglich der Angaben nach ... sind 1. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 bis 3 und 6 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 8 : die zuständigen Amtsgerichte, 2. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer ... Amtsgerichte, 2. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 4 und 5 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 : die zuständigen Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder. (2) ... Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst. Die Angaben nach Absatz 1 ... Ämtern monatlich erfasst. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern jährlich erfasst. (3) Die Angaben sind ... zu übermitteln: 1. die Angaben der Amtsgerichte mit Ausnahme der Angaben zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 : innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche ... Angaben zu § 2 Nummer 2 zu übermitteln, 2. die Angaben der Amtsgerichte zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 : bis zum 31. März für alle Verfahren, für die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 2 3. BükrEG Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
... vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2589) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... der Auskunft (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Nummer 9 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind 1. bezüglich der Angaben nach § 2 ... sind 1. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 und 2 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 8 : die zuständigen Amtsgerichte, 2. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer ... Amtsgerichte, 2. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 3 und 4 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 : die zuständigen Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder. (2) Die ... übermittelt. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 ... statistischen Ämtern monatlich erfasst. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern jährlich erfasst. (3) Die Angaben sind ... zu übermitteln: 1. die Angaben der Amtsgerichte mit Ausnahme der Angaben zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 : innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche ... jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen wurde, 2. die Angaben der Amtsgerichte zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 : bis zum 31. März für alle Verfahren, für die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 37 MoPeG Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
... § 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 3 Absatz 1 Nummer 7 , § 4a Nummer 1 Buchstabe b und § 4b Nummer 6 des Insolvenzstatistikgesetzes vom 7. ...

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 9 SanInsFoG Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
...  b) Datum der Festsetzung." 4. Der Überschrift von § 3 werden die Wörter „in Insolvenzverfahren" angefügt. 5. § 4 ...