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§ 2 - Insolvenzstatistikgesetz (InsStatG)

Artikel 7 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2589 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 311-15 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 2 Erhebungsmerkmale in Insolvenzverfahren



Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

a)
Datum der Antragstellung,

b)
Antragsteller,

c)
Schuldner, die in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erlangt haben;

2.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse:

a)
Art des Verfahrens und des internationalen Bezugs,

b)
Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,

c)
Datum der Verfahrenseröffnung,

d)
Eröffnungsgrund,

e)
Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,

f)
voraussichtliche Summe der Forderungen;

3.
bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse:

a)
Summe der Forderungen,

b)
geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen;

4.
bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens:

a)
Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens,

b)
Höhe der befriedigten Absonderungsrechte und die Höhe der nicht befriedigten Absonderungsrechte,

c)
Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen und Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil,

d)
Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanierungserfolg und zur Eigenverwaltung,

e)
Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld,

f)
Datum der Einreichung des Schlussberichts bei Gericht,

g)
Angaben über Abschlagsverteilungen,

h)
Datum der Beendigung des Verfahrens;

5.
bei Restschuldbefreiung und das Datum der Entscheidung:

a)
Ankündigung der Restschuldbefreiung,

b)
Entscheidung über die Restschuldbefreiung,

c)
bei Versagung der Restschuldbefreiung das Datum und die Gründe für die Versagung,

d)
Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung und das Datum des Widerrufs,

e)
Sonstige Beendigung des Verfahrens und das Datum der sonstigen Beendigung,

f)
Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrages, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil;

6.
bei Kostenfestsetzung:

a)
festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen von Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder und Mitgliedern des Gläubigerausschusses,

b)
Datum der Festsetzung.



 
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Frühere Fassungen von § 2 InsStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 37 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 9 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
aktuellvor 01.01.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 InsStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 InsStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 InsStatG Hilfsmerkmale in Insolvenzverfahren (vom 01.01.2024)
... Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: 1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2 , 2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbstständigen ...
§ 4 InsStatG Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Insolvenzverfahren (vom 01.01.2022)
... 9 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind 1. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 bis 3 und 6 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 8: die ... 2 Nummer 1 bis 8: die zuständigen Amtsgerichte, 2. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 4 und 5 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7: die zuständigen Insolvenzverwalter, ... Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen wurde; die Merkmale nach § 2 Nummer 1 sind zeitgleich mit den Angaben zu § 2 Nummer 2 zu übermitteln, 2. die ... erlassen wurde; die Merkmale nach § 2 Nummer 1 sind zeitgleich mit den Angaben zu § 2 Nummer 2 zu übermitteln, 2. die Angaben der Amtsgerichte zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis ... die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder mit Ausnahme der Angaben zu § 2 Nummer 5 Buchstabe b bis e : innerhalb von sechs Wochen nachdem das Insolvenzverfahren eingestellt oder aufgehoben wurde, ... oder aufgehoben wurde, 4. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu § 2 Nummer 5 Buchstabe b bis e : innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. (4) Für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 2 3. BükrEG Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
... 2 Nummer 9 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind 1. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 und 2 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 8: die ... Nummer 1 bis 8: die zuständigen Amtsgerichte, 2. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 3 und 4 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7: die zuständigen Insolvenzverwalter, ... die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder mit Ausnahme der Angaben zu § 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e : innerhalb von sechs Wochen nachdem das Insolvenzverfahren eingestellt oder aufgehoben wurde, ... oder aufgehoben wurde, 4. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu § 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e : innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. (4) Für die ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 37 MoPeG Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
...  § 2 Nummer 2 Buchstabe b , § 3 Absatz 1 Nummer 7, § 4a Nummer 1 Buchstabe b und § 4b Nummer 6 des ...

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 9 SanInsFoG Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
... werden die Wörter „und Restrukturierungssachen" eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter „in ... 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 2 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „§ 2 Nummer 1 bis 3 und 6" ersetzt.  ... Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „ § 2 Nummer 1 bis 3 und 6" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Nummer 3 ... 2 Nummer 1 bis 3 und 6" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ § 2 Nummer 3 und 4" durch die Wörter „§ 2 Nummer 4 und 5" ersetzt. c) ... Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Nummer 3 und 4" durch die Wörter „ § 2 Nummer 4 und 5" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In ... Nummer 1 werden vor dem Komma am Ende ein Semikolon und die Wörter „die Merkmale nach § 2 Nummer 1 sind zeitgleich mit den Angaben zu § 2 Nummer 2 zu übermitteln" eingefügt. ... und die Wörter „die Merkmale nach § 2 Nummer 1 sind zeitgleich mit den Angaben zu § 2 Nummer 2 zu übermitteln" eingefügt. bb) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils ... eingefügt. bb) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter „ § 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e" durch die Wörter „§ 2 Nummer 5 Buchstabe b bis e" ersetzt. ... die Wörter „§ 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e" durch die Wörter „ § 2 Nummer 5 Buchstabe b bis e" ersetzt. 6. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c ...