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Änderung § 2 InsStatG vom 01.01.2024

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§ 2 InsStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 2 InsStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhebungsmerkmale in Insolvenzverfahren


Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:

1. bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

a) Datum der Antragstellung,

b) Antragsteller,

c) Schuldner, die in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erlangt haben;

2. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse:

a) Art des Verfahrens und des internationalen Bezugs,

(Text alte Fassung)

b) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister,

(Text neue Fassung)

b) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,

c) Datum der Verfahrenseröffnung,

d) Eröffnungsgrund,

e) Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,

f) voraussichtliche Summe der Forderungen;

3. bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse:

a) Summe der Forderungen,

b) geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen;

4. bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens:

a) Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens,

b) Höhe der befriedigten Absonderungsrechte und die Höhe der nicht befriedigten Absonderungsrechte,

c) Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen und Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil,

d) Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanierungserfolg und zur Eigenverwaltung,

e) Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld,

f) Datum der Einreichung des Schlussberichts bei Gericht,

g) Angaben über Abschlagsverteilungen,

h) Datum der Beendigung des Verfahrens;

5. bei Restschuldbefreiung und das Datum der Entscheidung:

a) Ankündigung der Restschuldbefreiung,

b) Entscheidung über die Restschuldbefreiung,

c) bei Versagung der Restschuldbefreiung das Datum und die Gründe für die Versagung,

d) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung und das Datum des Widerrufs,

e) Sonstige Beendigung des Verfahrens und das Datum der sonstigen Beendigung,

f) Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrages, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil;

6. bei Kostenfestsetzung:

a) festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen von Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder und Mitgliedern des Gläubigerausschusses,

b) Datum der Festsetzung.



(heute geltende Fassung)