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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse (EGObstGemÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2011 EU-ObstGemüseDV § 1, § 4, § 5, § 8a (neu), § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, § 16a (neu), § 20

Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082) wird wie folgt geändert:

1.
Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst:

„(EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)".

2.
In § 1 werden die Wörter „der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden, und".

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung als Erzeugerorganisation ganz oder teilweise aus juristischen Personen, deren Mitglieder Erzeuger sind, so wird die Anzahl dieser Erzeuger der Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt."

4.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mitglied einer Erzeugerorganisation kann auch sein:

1.
wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

2.
wer andere landwirtschaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,

3.
eine andere nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannte Erzeugerorganisation oder

4.
wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist.

Die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Personen darf das Erreichen der Ziele der Erzeugerorganisation nach Artikel 122 Buchstabe c und Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht beeinträchtigen. Die Satzung der Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass die in Satz 1 genannten Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind."

5.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Auslagerung nach Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Erzeugerorganisationen oder anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Produktion sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse nach Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unter den dort genannten Bedingungen auslagern."

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen".

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 350 S. 1)" durch die Wörter „Artikels 26 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen muss vorsehen, dass Mitglieder, die keine anerkannten Erzeugerorganisationen sind, von den Entscheidungen bezüglich der operationellen Programme ausgeschlossen sind."

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter „Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der für die Erzeugnisse angerechnete Wert nach Artikel 50 Absatz 7 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird um die Transportkosten verringert, die für den über 1.000 km hinausgehenden Transport tatsächlich aufgewendet worden sind."

8.
§ 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden."

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 67 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter „Artikel 66 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Angabe „Artikel 29 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.

c)
In Absatz 7 werden die Wörter „Artikel 64 Unterabs. 1 und Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter „Artikel 63 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.

d)
Absatz 8 wird aufgehoben.

10.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Operationelle Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann ein operationelles Programm oder Teilprogramm nach Artikel 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vorlegen."

11.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 72 oder Teilzahlungen nach Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter „Artikel 71 oder Teilzahlungen nach Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Anträgen auf Vorschusszahlungen sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Ausgabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen."

12.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen

Rechnungen nach Artikel 105 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können auch auf den Namen eines oder mehrerer Mitglieder der Erzeugerorganisation ausgestellt sein."

13.
§ 20 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EGObstGemÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGObstGemÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung der Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561
Artikel 3 OGErzeugerOrgDVEV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, außer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
Artikel 1 V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197
§ 20 OGErzeugerOrgDV Übergangsbestimmungen (vom 08.12.2017)
... und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630 ) geändert worden ist, weiter anzuwenden. (2) Abweichend von § 5 in Verbindung ... und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630 ) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen auch für ...