Änderung § 8 Erhaltungsmischungsverordnung vom 10.01.2014

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2014 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung)

§ 7 Kennzeichnung


(Text neue Fassung)

§ 8 Kennzeichnung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Saatgut einer Erhaltungsmischung darf nur in Packungen in den Verkehr gebracht werden, auf denen sich ein Herstelleretikett, ein Aufdruck oder ein Stempel mit folgenden Angaben befindet:

1. die Angabe 'EU-Norm',

2. Name und Anschrift des Herstellers,

3. je nach Erntemethode die Angabe 'direkt geerntete Mischung' oder 'angebaute Mischung',

4. das Jahr der Verschließung mit der Angabe 'verschlossen ...',

5. das Ursprungsgebiet,

6. das Quellgebiet,

7. den Entnahmeort,

8. die Angabe 'Erhaltungsmischung',

9. die Erhaltungsmischungsnummer,

10. den Hinweis 'enthält Saatgut einer Erhaltungssorte', sofern eine angebaute Mischung Saatgut von Erhaltungssorten der in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Pflanzenarten enthält,

11. die prozentuale Zusammensetzung (Gewichtsprozent) der Mischung; bei direkt geernteten Mischungen genügt es, die Arten oder Unterarten anzugeben, die als Bestandteil der Mischung für den Lebensraum am Entnahmeort typisch sind,

12. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht,

13. bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Verwendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln, Granulierungsstoffen oder anderen festen Zusätzen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saatgutes und dem Gesamtgewicht,

14. die Keimfähigkeit für Bestandteile angebauter Mischungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4; erfüllen mehr als fünf der in Frage kommenden Bestandteile der angebauten Mischung nicht die erforderlichen Keimfähigkeitsnormen, dann genügt die Angabe eines Durchschnittswertes der Keimfähigkeit.

(2) 1 Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehrbringen ein Lieferschein beigefügt, der die vollständigen Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 14 enthält, dann genügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10 sowie 12 und 13 aufzuführen. 2 Wenn der Umfang der Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 die Lesbarkeit des Lieferscheines erschwert, können diese Angaben auf dem Lieferschein entfallen, soweit sich der Inverkehrbringer durch eine entsprechende Erklärung auf dem Lieferschein verpflichtet, die entfallenen Angaben dem Käufer der Erhaltungsmischung auf Verlangen schriftlich oder auf elektronischem Wege unverzüglich mitzuteilen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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