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Artikel 4 - Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (SaatgRuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2014 ErhMischV § 4, § 6 (neu), § 6, § 7

Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 Buchstabe c wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
das Bundessortenamt demjenigen, der das Saatgut auf der ersten Handelsstufe in den Verkehr bringt, eine Saatgutmenge nach § 6 zugewiesen hat."

2.
Nach § 5a wird folgender § 6 eingefügt:

„§ 6 Beschränkung des Inverkehrbringens

(1) Das Bundessortenamt setzt die Höchstmenge des in Erhaltungsmischungen in den Verkehr gebrachten Saatgutes von Arten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fallen, derart fest, dass die festgesetzte Höchstmenge 5 vom Hundert des Gesamtgewichtes aller Saatgutmischungen, die im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung im Inland jährlich in den Verkehr gebracht werden, nicht übersteigt.

(2) Die Anträge auf Zuweisung der Saatgutmenge sind unter Verwendung der Vordrucke des Bundessortenamtes bis zu dem im Blatt für Sortenwesen bekannt gemachten Termin beim Bundessortenamt zu stellen. Eine Durchschrift des Antrages hat der Antragsteller der zuständigen Behörde zuzuleiten.

(3) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben:

1.
Name und Anschrift des Herstellers der Mischung,

2.
Information, ob es sich um eine direkt geerntete oder um eine angebaute Mischung handelt,

3.
bei direkt geernteten Mischungen

a)
für die Pflanzenarten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fallen, die insgesamt beantragte Saatgutmenge,

b)
die Größe und Lage der Fläche am Entnahmeort, von der die Mischung entnommen werden soll,

c)
die Erhaltungsmischungsnummer,

4.
bei angebauten Mischungen für jede Pflanzenart, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fällt, die beantragte Saatgutmenge.

(4) Das Bundessortenamt weist den Antragstellern die Saatgutmengen zu. Übersteigt die Summe der von den Antragstellern beantragten Saatgutmengen die vom Bundessortenamt festgelegte Höchstmenge, weist das Bundessortenamt den Antragstellern die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu.

(5) Wer Saatgut von Erhaltungsmischungen in den Verkehr bringt, hat am Ende eines jeden Kalenderjahres dem Bundessortenamt die Menge des in den Verkehr gebrachten Saatgutes je Erhaltungsmischung schriftlich mitzuteilen."

3.
Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und 8.



 

Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SaatgRuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatgRuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 17. SaatGRÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 wird wie ...