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Änderung § 1 Erhaltungsmischungsverordnung vom 06.06.2020

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1168
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

1 Die Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen, welche neben Arten, die nicht im Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, auch Saatgut der in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Arten enthalten. 2 Die Verordnung gilt nicht für Mulch, Grünschnitt, Mahdgut und diasporenhaltigen Boden.

(Text neue Fassung)

1 Die Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen, welche neben Arten, die nicht im Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, auch Saatgut der in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Arten enthalten. 2 Die Verordnung gilt nicht für Mulch, Grünschnitt, Mahdgut, sowie daraus gewonnenes frisches Druschgut und diasporenhaltigen Boden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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