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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung (ErhMischVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Juni 2020 ErhMischV § 1, § 4, § 8

Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

01.
In § 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Mahdgut" die Wörter „, sowie daraus gewonnenes frisches Druschgut" eingefügt.

1.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „2020" wird durch die Angabe „2024" ersetzt.

b)
Nach den Wörtern „Erhaltungsmischung angrenzenden Ursprungsgebieten" werden die Wörter „, vorzugsweise desselben Produktionsraumes," eingefügt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Unberührt bleibt das Erfordernis einer durch die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde erteilten Genehmigung für das Ausbringen von Saatgut außerhalb seines Vorkommensgebietes nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes."

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die Ursprungsgebiete,".

bb)
In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 15 wird angefügt:

„15.
bei Erhaltungsmischungen nach § 4 Absatz 2 einen Hinweis darauf, dass die betreffende Erhaltungsmischung Zumischungen aus angrenzenden Ursprungsgebieten enthält; hierbei sind die zugemischten Arten für das jeweilige Ursprungsgebiet anzugeben."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehrbringen ein Lieferschein beigefügt, der die vollständigen Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 15 enthält, dann genügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10 sowie 12 und 13 und im Fall der Nummer 15 nur den nach dem ersten Halbsatz anzugebenden Hinweis aufzuführen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ErhMischVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErhMischVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Artikel 6 19. SaatGRÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1168 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...