Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 129 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|

§ 129 Öffentliche Beglaubigung



(1) 1Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

1.
in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder

2.
in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.

2In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.

(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(3) Wurde eine Erklärung in einem elektronischen Dokument von dem Erklärenden mit einer notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift oder einem notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Handzeichen versehen, so gilt sie als öffentlich beglaubigte Erklärung.

(4) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 129 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
vom 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
aktuellvor 01.08.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 129 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 129 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 BGB Schriftform (vom 29.12.2025)
... in schriftlicher Form gilt auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder eine Erklärung nach § 129 Absatz 3. (5) Die schriftliche Form wird durch ... beglaubigte Erklärung nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder eine Erklärung nach § 129 Absatz 3 . (5) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Patentverordnung (PatV)
V. v. 01.09.2003 BGBl. I S. 1702; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
§ 17 PatV Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
... 2 Nr. 5 und in § 8 genannten Unterschriften öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen ...

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 2 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
§ 34 VwVfG Beglaubigung von Unterschriften
... ohne zugehörigen Text, 2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung ( § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) bedürfen. (2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart ...

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 13 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
§ 30 SGB X Beglaubigung von Unterschriften
... Text, 2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen. (2) Eine Unterschrift soll nur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Artikel 1 ElPräsBeurkG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... in schriftlicher Form gilt auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder eine Erklärung nach § 129 Absatz 3." b) Der bisherige Absatz 4 ... beglaubigte Erklärung nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder eine Erklärung nach § 129 Absatz 3 ." b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. 2. § 129 wird wie ... § 129 Absatz 3." b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. 2. § 129 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 12 DiRUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... 1 wird das Wort „einer" durch das Wort „seiner" ersetzt. 4. § 129 wird wie folgt gefasst: „§ 129 Öffentliche Beglaubigung  ... „seiner" ersetzt. 4. § 129 wird wie folgt gefasst: „ § 129 Öffentliche Beglaubigung (1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
§ 21 GeschmMV Deutsche Übersetzungen
... angefertigt sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich zu beglaubigen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für ...