(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung deren Konformität durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 der
Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung nachzuweisen.
(2) 1Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in Deutsch abzufassen, soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. 2Die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung durchführt, kann zusätzlich auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.
(3) Die nach Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens zugelassene Ausrüstung muss mit der Kennzeichnung versehen sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 9 SchAusrV Ordnungswidrigkeiten ... nicht verweigert oder nicht zurückzieht, 2. entgegen § 5 Abs. 1 die Konformität einer Ausrüstung nicht oder nicht rechtzeitig nachweist, ... einer Ausrüstung nicht oder nicht rechtzeitig nachweist, 3. entgegen § 5 Abs. 3 eine Ausrüstung nicht kennzeichnet oder 4. einer vollziehbaren Anordnung ...
V. v. 02.07.2017 BGBl. I S. 2268