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§ 6 - Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)

Artikel 1 V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 11.10.2008; FNA: 9510-1-29 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 6 Anforderungen an Ausrüstung, Befugnisse



(1) Die Voraussetzung nach § 7a Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung von Ausrüstung ist gegeben, wenn diese

1.
den jeweiligen Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht,

2.
ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat,

3.
mit einer Kennzeichnung versehen und

4.
von einer Konformitätserklärung begleitet ist.

(2) 1Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Ausrüstung auf Einhaltung des Absatzes 1. 2Sie kann sich dabei der Unterstützung durch anerkannte Sachverständige bedienen.

(3) Die zuständige Behörde wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU regelmäßig mit.



 
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Frühere Fassungen von § 6 SchAusrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.03.2017 (12.07.2017)Artikel 2 Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 02.07.2017 BGBl. I S. 2268

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 SchAusrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchAusrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchAusrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 02.07.2017 BGBl. I S. 2268
Artikel 2 17. SchSAV Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
... 15 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...