(1) Die am 1. Mai 1992 in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiets bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Warenzeichen und Dienstleistungsmarken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres Zeitrangs auf das in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet erstreckt.
(2) Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler Abkommen mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiets eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten Schutzrechte.
§ 3 ErstrG Widerspruch gegen angemeldete Warenzeichen ... bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 beim Deutschen Patentamt angemeldeten Zeichens, das nach § 1 erstreckt worden ist, kann Widerspruch nach § 5 Abs. 4 oder § 6a Abs. 3 des ... die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken, die gegen eine nach § 1 erstreckte international registrierte Marke erhoben werden, entsprechend ...
§ 23 ErstrG Bekanntmachung angemeldeter Marken, Widerspruch ... Zeichen (§ 31 des Warenzeichengesetzes) mit älterem Zeitrang, das nach § 1 erstreckt worden ist, beim Deutschen Patentamt angemeldet hat. Den in Nummer 1 und ... Den in Nummer 1 und Nummer 2 bezeichneten früheren Anmeldungen stehen nach § 1 oder § 4 erstreckte international registrierte Marken nach dem Madrider Abkommen über ...
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490