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§ 1 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
§ 1 Konstituierung
(1) Der neugewählte Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten spätestens zum dreißigsten Tag nach der Wahl (Artikel 39 des Grundgesetzes) einberufen.
(2) Bis der neugewählte Präsident oder einer der Vizepräsidenten das Amt übernimmt, führt das am längsten dem Bundestag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz (Alterspräsident); bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Bundestag entscheidet das höhere Lebensalter.
(3) Der Alterspräsident ernennt Mitglieder des Bundestages zu vorläufigen Schriftführern.
(4) 1Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung (Artikel 40 des Grundgesetzes). 2Hierauf folgt die Wahl des Präsidenten (§ 2), die mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages und der Feststellung der Beschlussfähigkeit verbunden wird. 3Im Anschluss wird die Wahl der Vizepräsidenten vorgenommen (§ 2a).
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 17. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 m.W.v. 1. November 2025
Frühere Fassungen von § 1 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.11.2025 | Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
| aktuell vorher | 25.06.2017 | Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 12.06.2017 BGBl. I S. 1877 |
| aktuell | vor 25.06.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 GO-BT Aufgaben des Präsidenten (vom 01.11.2025)
... (§ 11). Gehören Mitglieder des Präsidiums derselben Fraktion an, gilt § 1 Absatz 2 ...
§ 58 GO-BT Vorsitz und Stellvertretung (vom 01.11.2025)
... oder das am längsten dem Bundestag angehörende ordentliche Mitglied des Ausschusses ( § 1 Absatz 2 ). (3) Hat der Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion nicht die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1877
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_GO-BT.htm
