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§ 1 - MAD-Gesetz (MADG)

§ 1 Organisation des Militärischen Abschirmdienstes



(1) 1Der Bund unterhält als Verfassungsschutzbehörde und abschirmenden Nachrichtendienst der Bundeswehr das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (Militärischer Abschirmdienst) als zivile Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. 2Der Militärische Abschirmdienst kann Außenstellen einrichten.

(2) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.

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Zitierungen von § 1 MADG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MADG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 MADG Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts
... Abschirmdienstes findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung: 1. § 1 Absatz 8 , die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine ...