Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz, dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz (TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung - TKEMVFuAÜbertrV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3534 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 47 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 13.10.2017; FNA: 900-15-11 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|
§ 1 Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz
§ 2 Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
§ 3 Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Funkanlagengesetz

§ 1 Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 52 Absatz 4, des § 223 Absatz 2 Satz 1 und des § 224 Absatz 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 47 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz


§ 2 wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 31 Absatz 4 Satz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes zu erlassen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Funkanlagengesetz


§ 3 wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 35 Absatz 4 Satz 1 des Funkanlagengesetzes zu erlassen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed