Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des
§ 52 Absatz 4, des
§ 223 Absatz 2 Satz 1 und des
§ 224 Absatz 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erlassen.
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des
§ 31 Absatz 4 Satz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes zu erlassen.
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des
§ 35 Absatz 4 Satz 1 des Funkanlagengesetzes zu erlassen.